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Satzung
Satzung
des Zusammenschlusses für die Förderung der Winter- erholung im und am Wald - Verein Notschrei-Loipe e.V.
§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr
(1) Der Zusammenschluss führt den Namen „Notschrei-Loipe e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Todtnau und wird zur Erlangung der Rechtsfähigkeit beim Registergericht des Amtsgerichts Schönau eingetragen.
(3) Das Vereinsjahr läuft vom 01.10. bis 30.09. eines Jahres.
§ 2
Zweck
(1) Vereinszweck ist die Förderung und Verbesserung der Wintererholung. Der Verein fördert die Wintererholung durch die Beschaffung und den Einsatz von Maschinen, Geräten und den dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen. Die besondere Aufgabe ist dabei die Unterhaltung von Langlaufloipen (Schauinslandspur, Stübenwasenspur, Haldenspur und deren Zugänge) und Winterwanderwegen.
(2) Andere zur Erfüllung des Zweckes geeignete Aufgaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung übernommen werden.
(3) Die Loipen stehen den Erholungssuchenden kostenlos zur Verfügung. Die Benutzung im Rahmen von Sonderveranstaltungen bedarf der Genehmigung durch die Geschäftsführung.
§ 3
Grundsätze, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „Notschrei-Loipe e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 ff A.O. Der Vereinszweck ergibt sich aus § 2 Abs. (1) der Satzung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines in § 2 Abs. (1) genannten Zweckes fällt das Vermögen nach dem Verteilungsschlüssel des § 7 Abs. 3 an die dort genannten Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Erholungszwecke zu verwenden haben.
§ 4
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung. Bei juristischen Personen bedarf sie der Zustimmung des Vorstands.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt mit 2-jähriger Kündigungsfrist bei juristischen Personen und 3-monati- ger Kündigungsfrist bei natürlichen Personen jeweils zum 30.09. eines Kalenderjahres.
b) mit Auflösung der juristischen Person eines Mitglieds
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens
d) nach einjährigem Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben
a) das Recht auf Ausübung des Stimmrechts,
b) das aktive und passive Wahlrecht,
c) das Recht auf Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder,
d) das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung,
e) das Recht auf Anhörung und Beratung,
f) das Recht auf Einreichung von Vorschlägen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, termingerecht und vollständig die Vereinsbeiträge zu entrichten.
§ 7
Beitrag, Haushaltsplan
(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag bestimmt sich für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung und für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Voranschlags des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Beteiligung nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Abs. 3 und des Beitragsaufkommens durch die Mitglieder, die natürliche Personen sind.
(2) Die Investitions- und Unterhaltungskosten des folgenden Jahres werden alljährlich bis spätestens zum 31. Oktober vom Vorstand im Benehmen mit dem Geschäftsführer in einem Haushaltsplan veranschlagt. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Danach können von den Mitgliedern, die juristische Personen sind, jederzeit Voraus- oder Abschlagszahlungen sowie Nachschüsse erhoben werden. Der Vorstand bestimmt im Benehmen mit der Geschäftsführung, ob und inwieweit sächliche Leistungen, wie z.B. Arbeits- und Maschineneinsatz durch Mitglieder neben oder an Stelle des finanziellen Beitrags als Beitragsleistung angenommen werden. Vereine können ihren Beitrag durch Übernahme des Ordnungsdienstes an der Haldenloipe erbringen.
(3) Die jährlichen Beiträge der juristischen Personen des öffentlichen Rechts errechnen sich wie folgt:
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Stadt Freiburg |
34,8 % |
... |
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Gemeinde Kirchzarten |
7,6 % |
... |
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Land Baden-Württemberg |
34,8 % |
... |
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Gemeinde Münstertal |
2,7 % |
... |
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Gemeinde Oberried |
6,5 % |
... |
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Stadt Todtnau |
12,0 % |
... |
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Gemeinde Wieden |
1,6 % |
... |
... des ungedeckten Aufwands.
Diese Beiträge ändern sich mit dem Beitritt weiterer Mitgliedsgemeinden.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Geschäftsführung.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die nach Vorliegen des Haushaltsplanes spätestens im November stattfindet. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.
(2) Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Mitgliedsgemeinden unter Hinweis auf die Tagesordnung im Internet einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende.
(4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben 1 Stimme. Vereine und juristische Personen des Privatrechts haben 5 Stimmen. Mitglieder, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, haben ein dem Verhältnis ihres Beitragsaufkommens des zurückliegenden Jahres zu demjenigen natürlicher Personen entsprechendes Vielfaches an Stimmen.
Bei der Stimmenermittlung wird nach unten abgerundet.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Anträge müssen grundsätzlich spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht und begründet werden.
(7) Über die Zulassung von Anträgen nach § 9, Abs. 6 zur Tagungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes für 2 Jahre,
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes und der außerplanmäßigen Beiträge,
c) die Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Protokolle und des Rechnungsberichtes,
d) die Wahl der beiden Kassenprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung für 2 Jahre,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins,
h) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
i) der Entzug des Stimmrechts und der Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern. Dies sind der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter. Je ein Stellvertreter wird von der Stadt Freiburg und vom Land Baden-Württemberg bestimmt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten sich Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall gegenseitig.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und 2 Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei relativer Mehrheit findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Beratung besonders sachkundige Nichtmitglieder zu den Sitzungen beiziehen.
§ 12
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt den Zusammenschluss nach außen. Er arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem Geschäftsführer zusammen und ist ihm gegenüber weisungsberechtigt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben beruft der Vorstandsvorsitzende Vorstandssitzungen ein.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fällt Entscheidungen durch Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss gem. § 5 (2) c) und d).
(5)Der Vorstandsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, stellt die Tagesordnung auf und stellt die Stimmenanteile nach § 9 (4) fest.
§ 13
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Forstbezirk Todtnau.
(2) Ihr obliegen insbesondere die Erledigung der laufenden schriftlichen Arbeiten, die Führung des Protokolls und die Aufgaben des Kassierers, die Betreuung der Loipen, der Gebäude und der Geräte nach Weisung des Vorstandes.
(3) Nach Abschluss des Vereinsjahres wird von der Geschäftsführung ein Geschäfts- und Rechnungsbericht gefertigt, der den Mitgliedern auf Anforderung zugesandt wird.
§ 14
Haftung
Gegen Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Vereins kann dieser nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
§ 15
Die Änderung der Satzung in den § 7, 9, 10, 11 und 13 des Vereins Notschrei-Loipe e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 12.09.2007 beschlossen.
Todtnau/Notschrei, den 12.09.2007
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